Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der MAKE Europe GmbH
- Aktualisierte Version vom 5.9.2021 -
Make
Europe
GmbH
Im
Alten Roth 7
36039 Dietershan
Niederlassung Rhein-Main:
Sternstr. 23
60318 Frankfurt am
Main
Steuernummer: 018 239 02547
HRB 6756
Geschäftsführer: Roman Keßler
_________________________________________________________________________________
AGB
INHALTSVERZEICHNIS:
1. GEGENSTAND UND UMFANG
2. LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
3.
SOFTWAREENTWICKLUNG
4. MEDIA- und BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN
5. ELEKTRONISCHE PLATTFORMEN
6.
FRISTEN
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
6. RECHTE AN SOFTWAREENTWICKLUNGEN UND SONSTIGEN
ERGEBNISSEN
7. VERGÜTUNG, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8. ERSTATTUNG VON NEBENKOSTEN
9.
MÄNGELHAFTUNG
10. HAFTUNG
11. LIEFERUNG UND ABNAHME
12. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG UND
SICHERHEIT
13. UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER
14. TEXTFORM
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
GEGENSTAND UND UMFANG
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung
von IT-, Media- und Beratungsdienstleistungen sowie für die Entwicklung, Implementierung und Überlassung von
Software durch die MAKE Europe GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
Wo nicht anders vereinbart, gelten
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls für online geschlossene Verträge; insbesondere auch auf vom
Auftragnehmer selbst online angebotenen elektronischen Plattformen, wo unter anderem Wertgutscheine, Tickets
und weitere Digitale Güter und Dienste registriert, vermittelt, vermarktet oder verkauft werden.
1.2
Die von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen werden einzelvertraglich vereinbart. Einzelverträge kommen
mit schriftlicher Annahme eines dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unterbreiteten schriftlichen Angebots oder
durch Abschluss eines durch beide Parteien unterzeichneten Vertrags zustande. Im Falle eines Widerspruchs
zwischen einer der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bestimmungen und einer Bestimmung
im Einzelvertrag, geht die Bestimmung aus dem Einzelvertrag vor.
1.3. Ein Auftrag gilt als zustande
gekommen, sofern eine schriftliche Beauftragung vorliegt. Eine Beauftragung gilt, sofern nicht anders
einzelvertraglich vereinbart, für drei Kalendermonate. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verlängert
sich die Beauftragung automatisch zum Monatsende um drei Monate.
2. LEISTUNGEN DES
AUFTRAGNEHMERS
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gemäß Einzelvertrag geschuldeten
Leistungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu erbringen.
2.2 Der Auftragnehmer
bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Jedoch sind zeitliche, räumliche und fachliche
Anforderungen zu beachten, soweit sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben oder in zwischen den Parteien
abgestimmten Termin- oder Leistungsplänen enthalten oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung
erforderlich sind. Für die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Arbeitsmittel ist der Auftragnehmer
selbst verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart.
2.3 Der Auftragnehmer darf zur Erbringung
der Leistungen qualifizierte Subunternehmer einsetzen. Der Auftragnehmer ist für die von seinen
Subunternehmern erbrachten Leistungen wie für eigene Leistungen verantwortlich.
2.4 Die zur
Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens
dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend qualifiziert sein. Der Auftragnehmer darf zur
Vertragserfüllung eingesetzte Personen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers
durch qualifizierte Ersatzpersonen auswechseln. Eine Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie
mindestens über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt.
2.5 Der Auftraggeber kann mit
Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn
diese erheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. In diesen Fällen gilt Ziffer 2.4 entsprechend.
3.
SOFTWAREENTWICKLUNG
Für den Fall, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Entwicklung von
Software schuldet, gelten ergänzend folgenden Bestimmungen:
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt,
bei der Softwareentwicklung von Dritten entwickelte Software, einschließlich Open Source Software, Freeware,
Shareware und Public Domain Software, bearbeitet und unbearbeitet einzusetzen und in die geschuldeten
Tätigkeitsergebnisse zu integrieren.
3.2 Soweit nicht einzelvertraglich anders bestimmt, umfasst
die Lieferung der geschuldeten Software nicht die Lieferung des Quellcodes und ebensowenig der Quell- oder
Header-Dateien und auch nicht des kompilierten Objektcodes und der ausführbaren Dateien der Software.
3.3
Wo die Übertragung des Quellcodes (oder von Teilen dessen) zur Nutzung der Vertragssoftware einzelvertraglich
vereinbart wurde, muss diese so in Textform beschrieben und dokumentiert sein, dass ein geübter Programmierer
in der Lage ist, den Quellcode zu verstehen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Die Dokumentation kann
durch Inline-Kommentare im Quelltext erfolgen. Weitere Dokumentationen schuldet der Auftragnehmer nicht.
3.4
Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, werden Softwareentwicklungen als agile Projekte mit einer
verbindlichen Lenkungsform („Governance“) und zeitlich festgelegten Entwicklungsintervallen (Sprints)
durchgeführt. Einzelheiten der Zusammenarbeit im agilen Projekt ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
4.
MEDIA- und BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN
Für den Fall, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die
Entwicklung von Media- und Beratungsdienstleistungen schuldet, gelten ergänzend folgenden Bestimmungen:
4.1
Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig bereits existierende Inhalte zur Bewerbung und Durchführung der
Kommunikationsmaßnahmen zur Verfügung, ohne diese gesondert zu bepreisen oder deren Verwendung zu beschränken.
Sie achten dabei insbesondere darauf, dass die Rechte Dritter an diesen Inhalten nicht verletzt werden und
dass die Inhalte nicht missbräuchlich zum Nachteil der Vertragspartner verwendet werden.
4.2. Für
alle Inhalte, die im Rahmen der Media- und Beratungsdienstleistungen unter direkter Einbindung der
Mitarbeitenden von des Auftraggebers oder Dritter erzeugt werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer
von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und steht dafür ein.
4.3. Für sämtliche zur Verfügung
gestellten Geschäftsgeheimnisse oder Insider-Wissen haftet der Auftraggeber, der den Auftragnehmer schon vor
der Mitteilungs solche Geheimnisse schriftlich anzeigt und deren Nutzung schriftlich regelt. Näheres kann
durch ein zusätzliches Non-Disclosure-Agreement (NDA) schriftlich geregelt werden.
5.
ELEKTRONISCHE PLATTFORMEN DES AUFTRAGNEHMERS
Für den Fall, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber
den Einzelvertrag auf einer der vom Auftragnehmer selbst betriebenen elektronischen Plattformen schließen,
gelten für die Registrierung, Vermittlung, Vermarktung oder Zustellung von Wertgutscheinen, Tickets und
weitere Digitale Güter und Services gelten ergänzend folgenden Bestimmungen:
Die nachstehenden
Nutzungsbedingungen für elektronische Plattformen des Auftragnehmers enthalten insbesondere die grundlegenden
Regeln für die Vermittlung von Tickets zu verschiedenen Veranstaltungen und die Abwicklung des
Verkaufsprozesses einschließlich Versand und gelten ab ihrer Einbeziehung für den Ticketkauf durch den
Endkunden. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer
stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
5.1. Bei der Vermittlung eines Kaufs von
Wertgutscheinen, Tickets und weiterer Digitaler Güter und Services über diese elektronische Plattformen kommt
ein Vertrag hinsichtlich der Erfüllung ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter des
Angebots zustande.
5.2. Die Erfüllung der über diese elektronische Plattformen beworbenen Angebote
mit allen Rechten und Pflichten obliegt allein dem jeweiligen Anbieter.
5.3. Der Online-Zahler wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anbieter darüber hinaus weitere grundlegende Regeln für die
Teilnahme an seinen Veranstaltungen und Events in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen kann, die
für eine Bestellung im Rahmen des Bestellprozesses ebenfalls akzeptiert werden müssen.
5.4. Durch
die im Rahmen des Bestellvorgangs zu aktivierende Check-Box erklärt der Kunde sich ausdrücklich mit den
Nutzungsbedingungen der elektronischen Plattformen einverstanden. Sofern der Anbieter dem Vertragsverhältnis
darüber hinaus
weitere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt, findet der Kunde im Rahmen des
Bestellvorgangs hierfür eine eigene zu aktivierende Check-Box, die er ebenfalls anklicken muss. Ohne das
Bestätigen der vorhandenen aktiven Checkboxen kann der Kunde über diese elektronischen Plattformen nichts
kaufen.
5.5. Der Erwerb der Tickets auf elektronischen Plattformen ist natürlichen oder
juristischen Personen gestattet, natürlichen Personen allerdings nur, wenn diese unbeschränkt geschäftsfähig
sind. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen Nachweis über die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
jederzeit anzufordern.
5.6. Der Kunde einer elektronischen Plattform ist Verbraucher, soweit der
Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer einer elektronischen Plattform jede natürliche,
juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5.7. Der Auftragnehmer bietet auf
den elektronischen Plattformen unter anderem Veranstaltungen und Konzertbesuche von verschiedenen
Veranstaltern an. Mit dem Erwerb eines Tickets ist der Kunde berechtigt, an der von ihm ausgewählten
Veranstaltung teilzunehmen. Für die Zulassung und Durchführung der Teilnahme an der jeweils ausgewählten
Veranstaltung ist allein der Veranstalter verantwortlich. Nähere Einzelheiten zu den angebotenen
Veranstaltungen können Sie auf der Website des jeweiligen Veranstalters einsehen und abrufen.
5.8.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf seinen elektronischen Plattformen den Verkauf von Tickets,
Wertgutscheinen oder anderer Digitaler Güter mit den Endkunden zu verhandeln und entsprechende Verträge
abzuschließen (Abschlussvollmacht). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, Vertragsabschlüsse mit
Endkunden, gleich aus welchem Grund, jederzeit abzulehnen. Ein Anspruch des Kunden auf den Erwerb eines
und/oder mehrerer Tickets besteht grundsätzlich nicht.
5.9. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer
Bestellung auf einer elektronischen Plattform wahrheitsgemäße und korrekte Angaben im Rahmen des
Bestellvorgangs zu machen. Eine erfolgreiche Bestellung ist nur bei vollständigem Ausfüllen der Pflichtfelder
möglich. Ändern sich nach der Bestellung die angegebenen Daten, so ist der Kunde verpflichtet, die Angaben
umgehend dem Auftragnehmer mitzuteilen.
5.10. Der Kunde ist berechtigt unter demselben oder unter
verschiedenen Namen mehrere Bestellungen vorzunehmen und Tickets, Wertgutscheinen oder andere Digitaler Güter
auf Dritte zu übertragen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, Tickets, Wertgutscheine oder andere Digitaler
Güter und Dienste zu einem über dem Verkaufspreis der elektronischen Plattform liegenden Preis zu
verkaufen.
5.11. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die registrierten Angaben des Kunden durch
geeignete Maßnahmen zu überprüfen und nicht vollständige und/oder wahrheitsgemäße Bestellungen abzulehnen.
5.12.
Fristen für Verbraucher, die Tickets, Wertgutscheinen oder anderer Digitaler Güter auf elektronischen
Plattformen des Auftragnehmers anbieten, regelt das deutsche Recht.
6. FRISTEN
Für
den Fall, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Entwicklung oder die Erbringung von IT-, Media- und
Beratungsdienstleistungen, die Entwicklung, Implementierung und Überlassung von Software
schuldet gelten ergänzend folgenden Bestimmungen:
6.1. Fristen aus unternehmerischen
Tätigkeiten wie Termine, einschließlich Meilensteine, sind nur verbindlich, wenn sie von beiden Parteien in
Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
6.2. Soweit im Einzelvertrag nicht anders
bestimmt, können auf Seiten des Auftragnehmers verbindliche Termine nur durch die Geschäftsführung zugesagt
werden.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
7.1. Der Auftraggeber
unterstützt den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten soweit zumutbar und
erforderlich. Er wird dem Auftragnehmer rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung stellen und den Mitarbeitenden des Auftragnehmers rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten und
seiner informationstechnischen Infrastruktur, einschließlich seiner Entwicklungs-, Test- und
Produktivumgebungen sowie Projektmanagementsystemen, gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung
erforderlich ist.
7.2. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die
Datensicherung nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
7.3. Der
Auftraggeber sorgt für die hinreichende Verfügbarkeit geeigneter Ansprechpartner und stellt sicher, dass
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unverzüglich getroffen werden.
7.4.
Sofern die Leistung ganz oder teilweise in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden muss, sorgt
der Auftraggeber rechtzeitig für eine geeignete Arbeitsumgebung („Projektraum“) und stellt die erforderlichen
Arbeitsmittel (Infrastruktur, Internetzugang, Software etc.) unentgeltlich zur Verfügung.
7.5. Für
den Fall, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Entwicklung von Media- und Beratungsdienstleistungen
schuldet, weist der Auftragnehmer auf die oft zeitsensitiven Arbeitsweise von Medien, Journalisten und anderen
Multiplikatoren in der Öffentlichkeitsarbeit hin. Der Auftraggeber akzeptiert und haftet dafür, dass zur
erfolgreichen Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen, Informationen und Freigaben innerhalb kurzer Fristen
von wenigen Stunden oder Tagen eine wichtige Voraussetzung sind.
8. RECHTE AN
SOFTWAREENTWICKLUNGEN UND SONSTIGEN ERGEBNISSEN
8.1. Die Parteien sind sich einig, dass
vorbehaltlich einer vollständigen Zahlung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung sämtliche Rechte an
allen vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Softwareentwicklungen und sonstigen vertraglich geschuldeten
Ergebnissen (nachfolgend „Tätigkeitsergebnisse“) auf den Auftraggeber im größtmöglichen Umfang übertragen
werden, soweit nachfolgend oder im Einzelvertrag nicht anders bestimmt. Die nachfolgenden Ziffern beschreiben
den Umfang dieser Rechteübertragung im Einzelnen.
8.2. Vorbehaltlich einer vollständigen Zahlung
der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung überträgt der Auftragnehmer alle übertragungsfähigen Inhaberrechte
an den Tätigkeitsergebnissen auf den Auftraggeber, jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens, ohne
dass es eines weiteren Übertragungsakts bedarf.
8.3. Wenn und soweit Tätigkeitsergebnisse nicht als
solche übertragbar sind (insbesondere im Fall von Urheberrechten), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
vorbehaltlich einer vollständigen Zahlung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung sämtliche
übertragungsfähigen Rechte an den Tätigkeitsergebnissen, insbesondere sämtliche urheberrechtliche Nutzungs-
und Verwertungsrechte, weltweit, ausschließlich, unwiderruflich
und ohne jede sachliche und, für die
Dauer des Schutzes, zeitliche Beschränkung jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens ein. Der
Auftraggeber hat insbesondere auch das Recht, die Tätigkeitsergebnisse zu ändern und in der geänderten Form im
gleichen Umfang wie in der ursprünglichen Form zu nutzen.
8.4. Ausgenommen von der
Rechteübertragung gemäß vorstehend Ziffern 8.2 und 8.3 sind Softwarekomponenten Dritter, die Teil der
Softwareentwicklungen sind. An diesen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorbehaltlich einer
vollständigen Zahlung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung sämtliche übertragungsfähigen
nicht-ausschließlichen Rechte, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte,
weltweit, unwiderruflich und für die Dauer des Schutzes ohne zeitliche Beschränkung jeweils mit Wirkung zu dem
Zeitpunkt ein, zu dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Tätigkeitsergebnisse übergibt oder zugänglich
macht. Im Übrigen unterliegt die Software Dritter, einschließlich Open Source Software, den hierfür geltenden
Lizenzverträgen.
8.5. Der Auftraggeber ist zur Weiterübertragung der dem Auftraggeber gem.
vorstehend Ziffern 8.2 bis 8.4 übertragenen oder eingeräumten Rechte an Dritte und zur Einräumung von
einfachen oder ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte befugt, und zwar jeweils
vollständig oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend.
8.6. Der Auftragnehmer und deren
Lizenzgeber behalten alle Rechte an und in Bezug auf die an den Auftragnehmer lizenzierte oder in ihrem
Eigentum befindlichen Softwarekomponenten, Systeme, Daten oder Materialien, Verfahren, Prozesse und Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen (Know-How), die vom Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen verwendet werden. Der
Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches Recht, das in den Tätigkeitsergebnissen
enthaltene Auftragnehmer Background IP zu nutzen, soweit dies für eine vertragsgemäße Nutzung der
Tätigkeitsergebnisse erforderlich ist.
8.7. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung gewährt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die von Auftragnehmer
dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Tätigkeitsergebnisse zu nutzen. Dieses
Recht soll es dem Auftraggeber insbesondere ermöglichen, an der zwischen den Parteien vereinbarten
Softwareentwicklung vertragsgemäß mitzuwirken.
8.7. Der Auftraggeber nimmt die Rechtseinräumungen
gem. Ziffern 8.1 bis 8.7 an.
9. VERGÜTUNG, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
9.1. Ein
Auftrag gilt als zustande gekommen, sofern eine schriftliche Beauftragung vorliegt. Eine Beauftragung gilt,
sofern nicht anders schriftlich vereinbart, für drei Kalendermonate. Sofern nicht anders schriftlich
vereinbart, verlängert sich die Beauftragung automatisch zum Monatsende um drei Monate. Die MAKE Europe ist
berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen, sofern ein Zahlungsverzug von mehr als 28 Tagen nach
Rechnungserhalt besteht. Für alle daraus entstehenden Nachteile steht der Auftraggeber vollumfänglich ein.
9.2.
Vermittelt der Auftragnehmer eine(n) Mitarbeiter(in) an den Auftraggeber so erhält der Auftragnehmer eine
Vermittlungsprämie, die drei Bruttomonatsgehältern (ohne Bonus) des(r) Mitarbeiter(in) entspricht. Die Prämie
wird am ersten Arbeitstag des(r) jeweiligen Mitarbeiter(in) fällig.
9.3. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, von Anreizprogrammen des Auftraggebers, insbesondere bei der Investoren-Suche und in ähnlichen
Fällen, zu profitieren.
9.4. Höhe und Art der Vergütung sind im Einzelvertrag bestimmt.
9.5.
Ist die Vergütung nach Stundensätzen vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig verrechnet. Ist die
Vergütung nach Tagessätzen vereinbart, berechnet sich der Tagessatz auf der Basis eines Acht-Stunden-Tags.
9.6.
Ist die Vergütung nach Zeitaufwand bemessen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber monatlich die Vergütung
für die im Vormonat geleisteten Tätigkeiten zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen berechnen. Die
Rechnungen werden eine Übersicht über den berechneten Zeitaufwand für jede Personalkategorie enthalten
(Tätigkeitsnachweis). Der Auftraggeber kann den im Tätigkeitsnachweis getroffenen Feststellungen nur binnen
zwei Wochen schriftlich widersprechen.
9.7. Vereinbaren die Parteien eine pauschale Vergütung, ist
der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten
und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu berechnen.
9.8. Abgerechnet wird je angefangenen 30
Minuten zum vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Für Beratungsleistungen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr erhebt die
MAKE Europe einen Aufschlag von 50 Prozent.
9.9. Sämtliche Preise verstehen sich ohne
Umsatzsteuer.
10. ERSTATTUNG VON NEBENKOSTEN
10.1. Soweit nicht anders vereinbart,
trägt der Auftraggeber die im Rahmen der Erbringung der Leistungen anfallenden Materialkosten, Reisekosten und
Spesen des Auftragnehmers. Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand und zu pauschalierten
Spesensätzen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen berechnet. Reisezeit wird wie
Arbeitszeit zum gleichen Stundensatz abgerechnet. Wird im Einzelfall nicht nach Stundensätzen abgerechnet,
gilt zur Berechnung der Reisezeit ein angemessener Stundensatz unter Berücksichtigung der Qualifikation.
10.2.
Reisekosten werden mit der nächsten Honorarrechnung abgerechnet. Kopien der Reisebelege werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers der Rechnung beigelegt.
10.3. Der Auftragnehmer
gewährleistet eine effiziente Reiseorganisation und stimmt sich mit dem Auftraggeber über eventuelle
Sonderkonditionen ab, die im Namen des Auftraggebers in Anspruch genommen werden können.
11.
MÄNGELHAFTUNG
11.1. Bei den durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen handelt es
sich weder um Rechts- noch um Steuer- oder Finanzberatung. Sollten Auskünfte von rechtlich oder regulatorisch
relevantem Inhalt sein, so handelt es sich lediglich um noch durch den Auftraggeber mittels Experten zu
verifizierende Inhalte.
11.2. Der Auftragnehmer erteilt Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen,
übernimmt aber als Kommunikationsberatung keinerlei Haftung für deren Richtigkeit.
11.3. Schuldet
der Auftragnehmer im Einzelfall eine erfolgsorientierte (werkvertragliche oder werklieferungsvertragliche)
Tätigkeit und hat der Auftragnehmer die Leistung nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln verschafft, ist der
Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (insgesamt „Nacherfüllung“)
berechtigt. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen,
wenn dem Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte
Erfolg erzielt wurde. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
11.4.
Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den
Gebrauch der Leistung nicht besonders hindern.
11.5. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen
dem Auftraggeber nur zu, soweit die Haftung des Auftragnehmers nicht nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist.
11.6. Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche sowie Mängelansprüche bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels.
12. HAFTUNG
12.1. Der Auftragnehmer haftet
unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
12.2. Bei leicht
fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist
die Haftung des Auftragnehmers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei
leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die
nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören,
haftet der Auftragnehmer nicht.
12.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse dieser Ziffer 12
berühren nicht die Haftung des Auftragnehmers für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des
Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht
verbunden.
12.4. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 12 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
13. LIEFERUNG UND ABNAHME
13.1. Die von dem Auftragnehmer
erbrachten Tätigkeitsergebnisse werden von dem Auftragnehmer gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung
geliefert und im Falle von abnahmefähigen Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber geprüft und abgenommen.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel, die in der
Abnahmeprüfung entdeckt werden, einschließlich einer angemessen detaillierten Spezifikation der Art und
Bedingungen dieser Mängel („Mängelbericht“). Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn kein
Mängelbericht innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung bei dem Auftragnehmer eingeht.
13.2. Die
Angabe eines Mangels hindert eine Abnahme nur, wenn der angegebene Mangel tatsächlich vorliegt.
13.3.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
14. DATENSCHUTZ,
GEHEIMHALTUNG UND SICHERHEIT
14.1. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer alle relevanten
Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich
ist.
14.2. Vor Übergabe oder Zurverfügungstellung von Daten an den Auftragnehmer stellt der
Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit deren Kenntnis nicht zur Erbringung der
Leistungen erforderlich ist.
14.3. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen,
die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über
den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist
spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen
schriftlich zu bestätigen.
14.4. Macht es die Vorbereitung und Durchführung der Zusammenarbeit
erforderlich, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird er
diese Daten im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeiten.
Dazu schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab.
15. UNABHÄNGIGE
VERTRAGSPARTNER
Die Parteien sind voneinander unabhängig. Zwischen den Parteien bestehen keine
Gesellschaft, kein Joint Venture und keine vergleichbare rechtliche Beziehung. Keine Partei ist berechtigt,
die jeweils andere Partei rechtsgeschäftlich zu vertreten. Jede Partei ist ausschließlich gegenüber eigenem
Personal zur Anleitung, Beaufsichtigung und Weisungserteilung befugt. Die Arbeitnehmer der einen Partei sind
zu keinem Zeitpunkt in die Betriebs- und Arbeitsorganisation der anderen Partei eingegliedert.
16.
TEXTFORM
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen
mindestens der Textform.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1. Es gilt deutsches Recht,
mit Ausnahme von dessen Regelungen über die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen
würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist Fulda. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand
zu klagen.
17.2. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des
Einzelvertrages ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen hierdurch
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine solche
wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommt.
17.3. In diesem Vertrag sind alle den Vertragsgegenstand betreffenden Vereinbarungen
zwischen den Vertragsparteien vollständig wiedergegeben. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.
Fulda, Deutschland (EU), 05.09.2021
Erfüllungsort:
Make Europe GmbH, Im Alten Roth 7 36039 Dietershan (Fulda, Germany HRB 6756) Geschäftsführer: Roman
Keßler - Steuernummer: 018 239 02547 | VAT-ID: DE 301898495 | Abhängige Niederlassung Rhein-Main:
Sternstr. 23 60318 Frankfurt am Main